Urheberrecht der Inhalte unserer Website
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Alle Bilder und
Texte auf unserer Website und unseren Publikationen unterliegen
unserem Urheberrecht!
Jede Veröffentlichung oder andere Nutzung (z.B. in Printmedien,
Websites etc.) ohne unsere schriftliche Einwilligung und
Lizenzierung ist strikt untersagt! |
Sollten Sie
Interesse an einem Bild oder unseren Texten haben, setzen Sie sich
bitte mit uns in Verbindung.
Unsere AGB und Preislisten für Bilder senden wir Ihnen auf Wunsch
zu. Der Preisgestaltung für Photos liegen die Bildhonorare der
Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) zugrunde. |
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Kurze Information
zum Urheberecht: |
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Was ist das
Urheberrecht und was besagt das Urheberrechtsgesetz?
(einige Auszüge aus
dem Urheberrechtsgesetz) |
§ 7 Urheber
Urheber
ist der Schöpfer des Werkes. (Anmerkung: Das Urheberecht kann nicht
veräußert werden, es bleibt immer beim Urheber) |
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§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der
Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu
veröffentlichen ist. |
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§ 16
Vervielfältigungsrecht
(1) Das
Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des
Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher
Zahl. |
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§ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten
oder in Verkehr zu bringen. |
§ 31 Einräumung von
Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf
einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht
eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk
neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art
zu nutzen.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das
Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des
Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache
Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt unberührt.
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte
Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten,
auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so
bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner
Einräumung verfolgten Zweck. |
§ 32 Beschränkung
von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
eingeräumt werden. |
Dauer
des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
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Schutz der Lichtbilder
§ 72
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder
hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für
Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem
Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte
öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch
bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen. |
Rechtsverletzungen
1.
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf
Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur
Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An
Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des
Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt
hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70),
Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem
Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld
verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
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§ 101a Anspruch auf
Auskunft hinsichtlich Dritter
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder
Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein
anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom
Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen
werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen
Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten,
ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor
der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft
Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des
zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. |
2.
Strafrechtliche Vorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne
Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Fazit:
Jedes Werk unterliegt auch ohne Hinweis dem Urheberrecht des
Schöpfers. Für das Internet ist meist das Nutzungsrecht interessant.
Wer also ein Werk nutzt hat sich zuvor mit dem Urheber des Werkes in
Verbindung zu setzen (soweit es kein eigenes Werk ist) und sich
schriftlich das Recht zur Nutzung einzuholen! Es genügt in diesem
Falle nicht die Berufung auf Freunde von denen man das Werk erhalten
hat. In diesem Falle müsste der fragliche "Freund" der Urheber sein
und ein Vertrag über das Nutzungsrecht mit diesem bestehen. Im
Übrigen hat der Nutzer den Nachweis zu führen das ein
Nutzungsvertrag zwischen ihm und dem Urheber besteht.
Der Urheber hat lediglich zu beweisen das dass fragliche Werk seiner
Urheberschaft unterliegt und das es zu unrecht genutzt wurde.
(Beides eine leichte Übung) |
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Unser
grundsätzliches Vorgehen bei Verstößen gegen unser Urheberrecht: |
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Fall 1. Verlinkung
unserer Bilder in fremde Websites (Beepworld etc.) |
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Dieses Vorgehen
fällt besonders schnelle auf, da wir regelmäßig unsere Logfiles
auswerten und die Seiten die Bilder verlinken sofort auffallen. Da
auch der Versuch nach § 106 Abs. 2 strafbar ist, erhält der
Zuwiderhandelnde auf jeden Fall eine kostenpflichtige Abmahnung
durch uns. |
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Fall 2. Kopieren unserer Inhalte und
Nutzung in fremden Websites ohne unsere Zustimmung |
Dieses Vorgehen fällt nicht so
schnell auf wie eine direkte Verlinkung, jedoch auch wenn die
"virtuelle Reitergemeinschaft" ständig anwächst finden wir die
fraglichen Inhalte (Bilder oder Texte) früher oder später über eine
Suchmaschine. In dem Fall verfahren wir wie folgt:
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Feststellung des
Websitebetreibers über eine WHOIS Abfrage oder Kontaktierung des
Online-Dienstes
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Feststellung der Anschrift über
das Impressum (Pflicht auf jeder geschäftsmäßig betriebenen
Website, also auch auf Privaten)
-
Falls kein Impressum vorliegt
Auskunft beim zuständigen Gemeinderegister (verursacht Kosten
die wir in Rechnung stellen) und:
-
Abmahnung wegen fehlendem
Impressum auf der Website (Strafandrohung bis 50.000,- Euro)
Im
Folgenden:
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In Rechnungstellung der
verursachten Kosten für Nachforschung, Zeitaufwand etc.
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Nachlizensierung der Bilder oder Texte in Höhe pauschal 128,00
Euro pro Bild und Jahr (berechnet seit Veröffentlichung des
Bildes durch uns)
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Im Falle des nicht Nachkommens unserer Forderungen Mahnbescheid
und Strafanzeige!
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